§ 73b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Oktober 2011
§ 73b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Oktober 2011
1. An Primarschulen (inkl. Kleinklassen) mit umfassenden Blockzeiten beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit
a. im Schuljahr 2012/13 in der 4. und 5. Klasse 26-27 Lektionen;
b. im Schuljahr 2013/14 in der 5. Klasse 26-27 Lektionen.
2. An Primarschulen (inkl. Kleinklassen) ohne umfassende Blockzeiten beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit ohne Religionsunterricht
a. im Schuljahr 2012/13 in der 4. Klasse mindestens 25 Lektionen und in der 5. Klasse mindestens 26 Lektionen;
b. im Schuljahr 2013/14 in der 5. Klasse mindestens 26 Lektionen.
3. An Schulen mit oder ohne umfassende Blockzeiten beträgt die wöchentliche Lektionenzahl, einschliesslich Abteilungsunterricht
a. im Schuljahr 2012/13 für die 4. und 5. Klasse 31 Lektionen;
b. im Schuljahr 2013/14 für die 5. Klasse 31 Lektionen.