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§ 73b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Oktober 2011

Schlussbestimmungen
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§ 73b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Oktober 2011

1. An Primarschulen (inkl. Kleinklassen) mit umfassenden Blockzeiten beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit

a. im Schuljahr 2012/13 in der 4. und 5. Klasse 26-27 Lektionen;

b. im Schuljahr 2013/14 in der 5. Klasse 26-27 Lektionen.

2. An Primarschulen (inkl. Kleinklassen) ohne umfassende Blockzeiten beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit ohne Religionsunterricht

a. im Schuljahr 2012/13 in der 4. Klasse mindestens 25 Lektionen und in der 5. Klasse mindestens 26 Lektionen;

b. im Schuljahr 2013/14 in der 5. Klasse mindestens 26 Lektionen.

3. An Schulen mit oder ohne umfassende Blockzeiten beträgt die wöchentliche Lektionenzahl, einschliesslich Abteilungsunterricht

a. im Schuljahr 2012/13 für die 4. und 5. Klasse 31 Lektionen;

b. im Schuljahr 2013/14 für die 5. Klasse 31 Lektionen.

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