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641.11 CH-BL

§ 72c Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Rechtliches Gehör

Disziplinarwesen
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§ 72c Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Rechtliches Gehör

1. Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme gemäss § 71 Abs. 1 Bst. d-h, § 72 und § 72a vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.

2. Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Schulleitung und den Schulrat gemäss § 72 und § 72a sind auch die Erziehungsberechtigten anzuhören.

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