§ 72a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Massnahmen des Schulrats
§ 72a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Massnahmen des Schulrats
1. Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung für Schülerinnen und Schüler der Primarschule einen befristeten Schulausschluss von bis zu 8 Wochen anordnen. Dabei gilt
a. Der befristete Schulausschluss mittels Besuch von TimeOut bedarf der vorgängigen Kostengutsprache durch den Gemeinderat der Wohngemeinde der Schülerin oder des Schülers.
b. Die Tagespauschale von TimeOut zulasten der Gemeinde beträgt CHF 160.-. Sie wird gemäss Rechenlegung zweier Jahre periodisch überprüft.
c. Die Transportkosten zum TimeOut gehen zulasten der Erziehungsberechtigten. Sie können von der Gemeinde mitgetragen werden.
d. * Zur Sicherstellung der angemessenen Betreuung und Beschäftigung der Schülerin oder des Schülers mit dem Ziel der Wiedereingliederung hört der Schulrat vorgängig das Amt für Volksschulen an.
2. Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung und in Absprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und nach Anhörung des Amts für Volksschulen fehlbare Schülerinnen und Schüler unbefristet aus der Schule ausschliessen.