641.11
CH-BL
§ 72 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Massnahmen der Schulleitung
Disziplinarwesen
§ 72 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Massnahmen der Schulleitung
1. Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen
a. zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;
b. befristeter Ausschluss vom Unterricht;
c. Versetzung in eine andere Klasse;
d. * Androhung des Antrags an den Schulrat auf befristeten oder unbefristeten Schulausschluss für Schülerinnen und Schüler der Primarschule.