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641.11 CH-BL

§ 72 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Massnahmen der Schulleitung

Disziplinarwesen
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§ 72 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Massnahmen der Schulleitung

1. Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen

a. zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;

b. befristeter Ausschluss vom Unterricht;

c. Versetzung in eine andere Klasse;

d. * Androhung des Antrags an den Schulrat auf befristeten oder unbefristeten Schulausschluss für Schülerinnen und Schüler der Primarschule.

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