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641.11 CH-BL

§ 71 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer

Disziplinarwesen
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§ 71 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer

1. Die Lehrerin oder der Lehrer kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen

a. mündliche Ermahnung;

b. zusätzliche Hausaufgaben;

c. kurze Wegweisung vom Unterricht;

d. Nachsitzen in der schulfreien Zeit bis zu 2 Stunden;

e. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten;

f. schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten;

g. * ...

h. vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden;

i. Antrag an die Schulleitung auf Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers.

2. Eingezogene Gegenstände sind nach dem Ende des Vormittagsunterrichts, spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichtes der Schülerin oder dem Schüler zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit der Schulleitung.

3. Die Massnahmen sind im Kindergarten alters- und stufengemäss anzupassen.

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