§ 70 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Aufgaben
§ 70 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Aufgaben
1. Das Amt für Volksschulen ist zuständig für alle Belange der Primarstufe, die durch Gesetz und die Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben
a. die Beratung der Schulräte und Schulleitungen;
b. die Genehmigung der Ausnahmen der Klassen- und Kursbildung der Primarstufe;
c. die Bewilligung und Beaufsichtigung der Privatschulen und der privaten Schulung auf der Primarstufe;
d. die Beurteilung der Schulleitungen im Unterricht zuhanden des Schulrats;
e. * das Führen von regelmässigen Entwicklungsgesprächen;
f. die inhaltliche Verantwortung und Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen und des nicht unterrichtenden Schulpersonals;
g. die Antragsstellung zu Lehrmitteln und Lehrplänen zuhanden des Bildungsrats;
h. die Koordination der Inhalte der Schulfächer, der fachübergreifenden Themen und der überfachlichen Kompetenzen;
i. die Koordination der kantonalen Leistungstests (Checks) und die Durchführung der Übertrittsprüfung;
j. die Sicherstellung von Betreuungsangeboten für befristete Schulausschlüsse von Schülerinnen und Schülern, insbesondere TimeOut;
k. die Einsetzung der Fachpersonen und Mentorinnen und Mentoren auf Antrag der Schulleitung sowie der Expertinnen und Experten für die Begleitung von Sachgeschäften;
l. * die Sicherstellung und Begleitung von Prozess-, Themen- und Betriebsevaluationen bei Bedarf;
m. die Kontrolle der Einhaltung von den kantonalen Regelungen;
n. * den Erlass von Reglementen für die Primarstufe.
o. * ...
p. * ...
3. Über Ausnahmen in Bezug auf Regelungen in dieser Verordnung entscheidet das Amt für Volksschulen nach Rücksprache mit den Gemeinden.