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641.11 CH-BL

§ 7 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Lehrmittel, Schul- und Büromaterial

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Lehrmittel, Schul- und Büromaterial

1. Obligatorische Lehrmittel müssen die Kindergärten und die Primarschulen beim Stab Rechnungswesen, Einkauf und Logistik der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beziehen.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

d. * ...

2. Bei Bedarf können sie beim Stab Rechnungswesen, Einkauf und Logistik auch die übrigen Lehrmittel, Schulmaterial, Büromaterial sowie Drucksachen beziehen.

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