641.11
CH-BL
§ 7 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Lehrmittel, Schul- und Büromaterial
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Lehrmittel, Schul- und Büromaterial
1. Obligatorische Lehrmittel müssen die Kindergärten und die Primarschulen beim Stab Rechnungswesen, Einkauf und Logistik der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beziehen.
a. * ...
b. * ...
c. * ...
d. * ...
2. Bei Bedarf können sie beim Stab Rechnungswesen, Einkauf und Logistik auch die übrigen Lehrmittel, Schulmaterial, Büromaterial sowie Drucksachen beziehen.