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641.11 CH-BL

§ 69 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Unterrichtsbesuche

Leitung - Schulrat
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§ 69 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Unterrichtsbesuche

1. Die Mitglieder des Schulrats können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Absprache mit der Schulleitung und den Lehrerinnen und Lehrern Unterrichtsbesuche machen. Dies gilt für die Mitglieder des Gemeinderats oder der Schulkommission, sofern die Gemeinde die Schulführung dem Gemeinderat überträgt und allenfalls eine Schulkommission einsetzt.

2. Sie verschaffen sich dabei einen Einblick in die Arbeit der Schule und ihrer Lehrerinnen und Lehrer.

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