641.11
CH-BL
§ 68 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer
Leitung - Schulrat
§ 68 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer
1. Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1-2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Sofern sich die Gemeinde für die Schulführung durch den Gemeinderat entscheidet, sind 1-2 vom Konvent bestimmte Lehrerinnen und Lehrer Ansprechpersonen. Diese werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.