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641.11 CH-BL

§ 68 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer

Leitung - Schulrat
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§ 68 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer

1. Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1-2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Sofern sich die Gemeinde für die Schulführung durch den Gemeinderat entscheidet, sind 1-2 vom Konvent bestimmte Lehrerinnen und Lehrer Ansprechpersonen. Diese werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

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