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641.11 CH-BL

§ 66 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Schulleitungskonferenz

Leitung - Schulleitung
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§ 66 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Schulleitungskonferenz

1. Die Schulleitungen der Primarstufe bilden eine Schulleitungskonferenz.

2. Die Schulleitungen der Sonderschulen und Einrichtungen der Sonderschulung geniessen ein permanentes Gastrecht.

2bis. Die Aufgaben der Schulleitungskonferenz richten sich grundsätzlich nach § 78b Abs. 2 Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002.

3. Sie hat zudem folgende Aufgaben

a. * ...

b. Sie wählt einen Konferenzvorstand, der aus maximal 7 Mitgliedern besteht. Dabei beachtet sie eine regional angemessene Vertretung in Anlehnung an die Sekundarschulkreise.

c. * Sie erlässt in Absprache mit dem Amt für Volksschulen eine Geschäftsordnung.

4. ...

5. Der Konferenzvorstand hat folgende Aufgaben

a. * Er orientiert die Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten und unterstützt sie in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen bei der operativen Umsetzung des Bildungsauftrags.

b. * Er bestimmt ein Präsidium; Co-Präsidien sind möglich.

c. * Er teilt seinen Mitgliedern in Absprache mit dem Amt für Volksschulen die ihm zur Verfügung stehende Schulleitungszeit als Entlastungslektionen zu.

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