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641.11 CH-BL

§ 65 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Pflichtenheft

Leitung - Schulleitung
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§ 65 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Pflichtenheft

1. Das Pflichtenheft der Schulleitungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 sowie nach § 20 der Verordnung für die Schulleitungen und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003.

2. Die Schulleitungen haben zudem folgende Aufgaben

a. Sie sorgen in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Beurlaubungspraxis für Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schule und sprechen diese mit anderen Schulen im Einzugsgebiet ab.

b. Sie gewährleisten die Kooperation der Schule mit dem Schulsozialdienst.

c. Sie bewilligen Massnahmen der Speziellen Förderung in ihrem Zuständigkeitsbereich.

3. Der Aufgabenkatalog kann ergänzt werden und wird dem Bedarf entsprechend ressourciert.

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