Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.11 CH-BL

§ 62 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents

Schulbeteiligte - Lehrerinnen und Lehrer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 62 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents

1. Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.

2. Diese regelt insbesondere

a. die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;

b. weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;

c. die Leitung und das Protokoll;

d. den allfälligen Beizug weiterer Personen, insbesondere des nichtunterrichtenden Schulpersonals;

e. * die Wahl seiner Ansprechperson gegenüber dem Gemeinderat oder seiner Vertretung im Schulrat oder in der Kommission, sofern ein solcher oder eine solche eingesetzt worden ist, sowie seiner Vertretung im Anstellungsverfahren der Schulleitungsmitglieder; die Vertretung besteht aus höchsten 2 Personen;

f. * die Wahl seiner Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.

← § 61 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule Geltungsbereich § 63 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →