§ 61 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
§ 61 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
1. Die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents richten sich nach § 74 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002. Zudem hat er folgende Aufgaben
a. Er nimmt zuhanden des Schulrats Stellung zur Organisation der Schulleitung.
b. * Er nimmt zu schulinternen Erlassen Stellung.
c. * Er wählt seine Ansprechperson gegenüber dem Gemeinderat oder die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat oder in der Kommission, sofern ein solcher oder eine solche eingesetzt worden ist, und seine Vertretung bei der Anstellung von Schulleitungsmitgliedern.
d. * Er wählt seine Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.
2. Er bespricht seine Aufgabenerfüllung und die Beteiligung der Schulleitung an den Konventen vorgängig mit dieser.