641.11
CH-BL
§ 59 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Informationspflicht
Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 59 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Informationspflicht
1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.