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641.11 CH-BL

§ 59 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Informationspflicht

Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
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§ 59 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Informationspflicht

1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.

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