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641.11 CH-BL

§ 58a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Vereinbarungen

Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
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§ 58a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Vereinbarungen

1. Die Schulleitung kann mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern Vereinbarungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele schliessen.

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