641.11
CH-BL
§ 58a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Vereinbarungen
Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 58a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Vereinbarungen
1. Die Schulleitung kann mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern Vereinbarungen zur Erreichung gemeinsamer Bildungs- und Erziehungsziele schliessen.