641.11
CH-BL
§ 58 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Elternabende
Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 58 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Elternabende
1. Die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler einer Klasse können von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Durchführung eines Elternabends verlangen.
2. Sie nehmen an Elternveranstaltungen und Gesprächen teil, die von einer Lehr- oder Fachperson oder von der Schulleitung angeordnet werden. Verpflichtende Veranstaltungen und ordentliche Gespräche werden frühzeitig angekündigt.