641.11
CH-BL
§ 57 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Unterrichtsbesuche
Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 57 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Unterrichtsbesuche
1. Die Erziehungsberechtigten können nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer den Unterricht ihrer Kinder besuchen.