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641.11 CH-BL

§ 57 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Unterrichtsbesuche

Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
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§ 57 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Unterrichtsbesuche

1. Die Erziehungsberechtigten können nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

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