641.11
CH-BL
§ 56 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Dispensation vom Unterricht
Schulbeteiligte - Schülerinnen und Schüler
§ 56 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Dispensation vom Unterricht
1. Schülerinnen und Schüler können aus triftigen Gründen vom Besuch einzelner Bildungsbereiche sowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen dispensiert werden.
2. Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten.