641.11
CH-BL
§ 55 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Beurlaubungen
Schulbeteiligte - Schülerinnen und Schüler
§ 55 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Beurlaubungen
1. Schülerinnen und Schüler können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
2. Für die Bewilligung von Beurlaubungen sind zuständig
a. bis zu 1 Tag: die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer;
b. * ab 1 Tag sowie bei der Verlängerung von Wochenenden oder Ferien: die Schulleitung.
c. * ...
3. Die Schulleitung sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Praxis innerhalb der Schule.