§ 54b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Umfang
§ 54b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Umfang
1. Der Schulpool der Primarstufe wird durch die Trägerschaft wie folgt ressourciert
a. pro Klasse des Kindergartens und der Primarschule mindestens CHF 690.-;
b. Gesundheitsförderung: Sockel bis zu 9 Klassen CHF 1'000.-, ab 10 Klassen CHF 2'000.- und pro Klasse CHF 300.-.
2. Beim Unterricht an einer Mehrjahrgangsklasse der Primarschule, ausgenommen Kleinklassen, werden, sofern die Klasse aus 14 oder mehr Schülerinnen und Schülern besteht, bei 2-3 Schuljahrgängen 1 Lektion und bei 4-5 Schuljahrgängen 2 Lektionen Entlastung gewährt.
3. Bis und mit Schuljahr 2027/28 stehen den Primarschulen für den pädagogischen ICT-Support (PICTS) folgende maximalen Vergütungen zur Verfügung
a. PICTS-Initialisierung: 1/12 Lektion pro Klasse;
b. PICTS-Beratung: ¼ Lektion pro Klasse;
c. PICTS-Multiplikatorin bzw. PICTS-Multiplikator: ¼ Lektion pro PICTS-Multiplikatorin oder PICTS-Multiplikator, wobei je 10 Lehrpersonen 1 PICTS-Multiplikatorin oder PICTS-Multiplikator eingesetzt wird.
4. Vergütungen in Franken können in Lektionen umgerechnet werden. Dabei gilt für 1 Jahreslektion der Gegenwert von CHF 3'600.-.