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641.11 CH-BL

§ 54b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Umfang

Schulpool
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§ 54b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Umfang

1. Der Schulpool der Primarstufe wird durch die Trägerschaft wie folgt ressourciert

a. pro Klasse des Kindergartens und der Primarschule mindestens CHF 690.-;

b. Gesundheitsförderung: Sockel bis zu 9 Klassen CHF 1'000.-, ab 10 Klassen CHF 2'000.- und pro Klasse CHF 300.-.

2. Beim Unterricht an einer Mehrjahrgangsklasse der Primarschule, ausgenommen Kleinklassen, werden, sofern die Klasse aus 14 oder mehr Schülerinnen und Schülern besteht, bei 2-3 Schuljahrgängen 1 Lektion und bei 4-5 Schuljahrgängen 2 Lektionen Entlastung gewährt.

3. Bis und mit Schuljahr 2027/28 stehen den Primarschulen für den pädagogischen ICT-Support (PICTS) folgende maximalen Vergütungen zur Verfügung

a. PICTS-Initialisierung: 1/12 Lektion pro Klasse;

b. PICTS-Beratung: ¼ Lektion pro Klasse;

c. PICTS-Multiplikatorin bzw. PICTS-Multiplikator: ¼ Lektion pro PICTS-Multiplikatorin oder PICTS-Multiplikator, wobei je 10 Lehrpersonen 1 PICTS-Multiplikatorin oder PICTS-Multiplikator eingesetzt wird.

4. Vergütungen in Franken können in Lektionen umgerechnet werden. Dabei gilt für 1 Jahreslektion der Gegenwert von CHF 3'600.-.

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