641.11
CH-BL
§ 51b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Massnahmen
Aufgaben der Schulen - Qualität und Aufsicht - Aufsicht
§ 51b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Massnahmen
1. Die Schulleitung wertet die Ergebnisse der Aufsichtsprozesse aus. Sie erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats und unter Einbezug der Mitarbeitenden und gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Amt für Volksschulen geeignete Massnahmen, um die Erkenntnisse und Anforderungen aus den Aufsichtsprozessen angemessen umzusetzen und unterbreitet diese dem Schulrat.
2. Die vom Schulrat beschlossenen Massnahmen fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein und werden vom Amt für Volksschulen begleitet.