641.11
CH-BL
§ 51 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Durchführung und Massnahmen
Aufgaben der Schulen - Qualität und Aufsicht - Qualitätsentwicklung und -sicherung
§ 51 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Durchführung und Massnahmen
1. Die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, das nichtunterrichtende Schulpersonal, die Behörden und die abnehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.
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4. Die Schulleitung erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats die Massnahmen und unterbreitet sie diesem zur Genehmigung. Diese fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein.
5. Die Lehrerinnen und Lehrer reflektieren ihren Unterricht regelmässig unter Einbezug der Ergebnisse der internen Evaluation auf Ebene des Unterrichts und passen ihren Unterricht aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse an.