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641.11 CH-BL

§ 49 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Auftrag und Umsetzung

Aufgaben der Schulen - Qualität und Aufsicht - Qualitätsentwicklung und -sicherung
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§ 49 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Auftrag und Umsetzung

1. Die Qualitätsentwicklung und -sicherung richtet sich nach § 60a ff. des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.

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