641.11
CH-BL
§ 47 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur
Massnahmen zur kulturellen Identität - ...
§ 47 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur
1. Die Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur werden durch Lehrbeauftragte von Konsulaten oder von Institutionen der Erziehungsberechtigten erteilt und verantwortet.
2. Der für die Kurse benötigte Schulraum wird den Kursanbieterinnen und -anbietern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das nötige Verbrauchsmaterial wird von der Schule gratis abgegeben. Die übrigen Kosten, insbesondere die Entschädigung der Lehrbeauftragten, sind von den Konsulaten oder den Erziehungsberechtigten zu tragen.
3. Lehrbeauftragte, welche Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, können an den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen mit beratender Stimme teilnehmen.
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