641.11
CH-BL
§ 32b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Ressourcierung dringlicher Massnahmen bei erschwerter Klassensituation (SOS-Lektionen)
Unterrichtsorganisation - Primarschule
§ 32b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Ressourcierung dringlicher Massnahmen bei erschwerter Klassensituation (SOS-Lektionen)
1. Zur Sicherung des Bildungserfolgs bei erschwerten Klassensituationen stehen den Schulleitungen für dringliche, zeitlich befristete Massnahmen insgesamt maximal 1/8 Lektionen pro Klasse zur Verfügung («SOS-Lektionen»).
2. Die Schulleitung entscheidet über die Massnahmen im Rahmen der Vorgaben des Schulprogramms. Sie informiert den Schulrat und den Gemeinderat.
3. Die Schulleitung berichtet dem Schulrat und dem Amt für Volksschulen per Ende Schuljahr über den Einsatz von SOS-Lektionen.