§ 32a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Lektionendeputat
§ 32a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Lektionendeputat
1. Der Schule steht für Primar- und Kleinklassen einschliesslich Abteilungsunterricht folgende wöchentliche Lektionenzahl zur Verfügung
a. 1. und 2. Klasse: 33 Lektionen;
b. 3. und 4. Klasse: 36 Lektionen;
c. * 5. Klasse: 36 Lektionen;
d. * 6. Klasse: 34 Lektionen;
d.(2) bei Halbklassen für Medien und Informatik auf Antrag des Schulrats an den Gemeinderat und Kostengutsprache durch diesen: 35 Lektionen.
2. Für mehrstufige Primar- und Kleinklassen gilt die Lektionenzahl der beteiligten Klassenstufe mit dem höchsten Lektionendeputat.
3. Die Schulleitung kann für mehrstufige Primar- und Kleinklassen beim Schulrat folgende Zusatzlektionen beantragen
a. 2-stufige Klassen: 1 Lektion;
b. 3-stufige Klassen: 2 Lektionen;
c. 4-stufige Klassen: 3 Lektionen;
d. 5-stufige Klassen: 4 Lektionen;
e. 6-stufige Klassen: 5 Lektionen.
4. Falls der kirchliche Religionsunterricht ausserhalb des regulären Stundenplans erteilt wird, kann die Schulleitung beim Schulrat für mehrstufige Primar- und Kleinklassen folgende Zusatzlektionen beantragen
a. mehrstufige Klassen mit 1 Fremdsprache: 1 Lektion;
b. mehrstufige Klassen mit 2 Fremdsprachen: 2 Lektionen.