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641.11 CH-BL

§ 32a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Lektionendeputat

Unterrichtsorganisation - Primarschule
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§ 32a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Lektionendeputat

1. Der Schule steht für Primar- und Kleinklassen einschliesslich Abteilungsunterricht folgende wöchentliche Lektionenzahl zur Verfügung

a. 1. und 2. Klasse: 33 Lektionen;

b. 3. und 4. Klasse: 36 Lektionen;

c. * 5. Klasse: 36 Lektionen;

d. * 6. Klasse: 34 Lektionen;

d.(2) bei Halbklassen für Medien und Informatik auf Antrag des Schulrats an den Gemeinderat und Kostengutsprache durch diesen: 35 Lektionen.

2. Für mehrstufige Primar- und Kleinklassen gilt die Lektionenzahl der beteiligten Klassenstufe mit dem höchsten Lektionendeputat.

3. Die Schulleitung kann für mehrstufige Primar- und Kleinklassen beim Schulrat folgende Zusatzlektionen beantragen

a. 2-stufige Klassen: 1 Lektion;

b. 3-stufige Klassen: 2 Lektionen;

c. 4-stufige Klassen: 3 Lektionen;

d. 5-stufige Klassen: 4 Lektionen;

e. 6-stufige Klassen: 5 Lektionen.

4. Falls der kirchliche Religionsunterricht ausserhalb des regulären Stundenplans erteilt wird, kann die Schulleitung beim Schulrat für mehrstufige Primar- und Kleinklassen folgende Zusatzlektionen beantragen

a. mehrstufige Klassen mit 1 Fremdsprache: 1 Lektion;

b. mehrstufige Klassen mit 2 Fremdsprachen: 2 Lektionen.

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