641.11
CH-BL
§ 3 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Schulfreie Tage
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Schulfreie Tage
1. Neben den öffentlichen Ruhetagen sind der 2. Januar und der 24. Dezember schulfrei.
2. An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.
3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ruhetagen einzelne Tage für die Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden für schulfrei erklären.