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641.11 CH-BL

§ 27 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Rhythmisierung des Unterrichts

Unterrichtsorganisation - Allgemeine Bestimmungen
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§ 27 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Rhythmisierung des Unterrichts

1. Die Schülerinnen und Schüler erhalten pro Schulwoche Unterricht

a. im Kindergarten an 5 Vormittagen und 1-2 Nachmittagen;

b. in der Primarschule an 5 Vormittagen und 1-3 Nachmittagen.

2. Im Kindergarten ist im Anschluss an die Eingangslektion eine andere Rhythmisierung als mit 45-Minuten-Lektionen üblich.

3. An der Primarschule wird der Unterricht mit 45-Minuten-Lektionen sowie am Vormittag zusätzlich mit einer Eingangslektion rhythmisiert.

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