641.11
CH-BL
§ 27 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Rhythmisierung des Unterrichts
Unterrichtsorganisation - Allgemeine Bestimmungen
§ 27 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Rhythmisierung des Unterrichts
1. Die Schülerinnen und Schüler erhalten pro Schulwoche Unterricht
a. im Kindergarten an 5 Vormittagen und 1-2 Nachmittagen;
b. in der Primarschule an 5 Vormittagen und 1-3 Nachmittagen.
2. Im Kindergarten ist im Anschluss an die Eingangslektion eine andere Rhythmisierung als mit 45-Minuten-Lektionen üblich.
3. An der Primarschule wird der Unterricht mit 45-Minuten-Lektionen sowie am Vormittag zusätzlich mit einer Eingangslektion rhythmisiert.