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641.11 CH-BL

§ 25 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Mehrjahrgangsklassen

Klassenbildung - Primarschule
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§ 25 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Mehrjahrgangsklassen

1. Für Schulen mit 100 oder weniger Schülerinnen und Schülern gelten folgende Klassenzahlen

a. * bis 20 Schülerinnen und Schüler: 1 Klasse;

b. * 21-40 Schülerinnen und Schüler: 2 Klassen;

c. * 41-60 Schülerinnen und Schüler: 3 Klassen;

d. * 61-80 Schülerinnen und Schüler: 4 Klassen;

e. * 81-100 Schülerinnen und Schüler: 5 Klassen;

f. * 101 und mehr Schülerinnen und Schüler: 6 Klassen.

2. ...

3. ...

3 bis ...

4. ...

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