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641.11 CH-BL

§ 24 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Kurs-, Abteilungs- und Klassengrössen

Klassenbildung - Primarschule
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§ 24 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Kurs-, Abteilungs- und Klassengrössen

1. Im Textilen und Technischen Gestalten, im Musikalischen Grundkurs sowie in Medien und Informatik ab der 5. Klasse beträgt die Mindestzahl 6 und die Höchstzahl 13 Schülerinnen und Schüler pro Kurs oder Abteilung.

2. Sinkt die Klassengrösse bei einstufigen Klassen auf 13 Schülerinnen und Schüler oder darunter, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen.

3. ...

4. ...

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