641.11
CH-BL
§ 24 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Kurs-, Abteilungs- und Klassengrössen
Klassenbildung - Primarschule
§ 24 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Kurs-, Abteilungs- und Klassengrössen
1. Im Textilen und Technischen Gestalten, im Musikalischen Grundkurs sowie in Medien und Informatik ab der 5. Klasse beträgt die Mindestzahl 6 und die Höchstzahl 13 Schülerinnen und Schüler pro Kurs oder Abteilung.
2. Sinkt die Klassengrösse bei einstufigen Klassen auf 13 Schülerinnen und Schüler oder darunter, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen.
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