641.11
CH-BL
§ 21 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Verfahren, Zuständigkeiten
Klassenbildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Verfahren, Zuständigkeiten
1. Die Schulleitung unterbreitet dem Schulrat den Klassenbildungsplan zur Genehmigung.
2. Über Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Klassen-, Kurs- oder Abteilungsbildung entscheidet nach Kostengutsprache des Gemeinderats das Amt für Volksschulen auf Antrag des Schulrats.
3. ...