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641.11 CH-BL

§ 21 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Verfahren, Zuständigkeiten

Klassenbildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 21 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Verfahren, Zuständigkeiten

1. Die Schulleitung unterbreitet dem Schulrat den Klassenbildungsplan zur Genehmigung.

2. Über Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Klassen-, Kurs- oder Abteilungsbildung entscheidet nach Kostengutsprache des Gemeinderats das Amt für Volksschulen auf Antrag des Schulrats.

3. ...

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