641.11
CH-BL
§ 20b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern der Einführungsklassen
Klassenbildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 20b Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern der Einführungsklassen
1. Die voraussichtliche Zahl der Schülerinnen und Schüler, die nach dem 2. Jahr der Einführungsklasse in die 2. Primarklasse eintreten werden, kann bei der Bildung der 1. Klassen berücksichtigt werden.