641.11
CH-BL
§ 20a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Klassen mit erweitertem Musikunterricht
Klassenbildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 20a Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Klassen mit erweitertem Musikunterricht
1. Klassen mit erweitertem Musikunterricht können gebildet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Stufenlehrplan der Primarschule erfüllt sind und wenn dafür eine Bewilligung des Amts für Volksschulen vorliegt.