641.11
CH-BL
§ 20 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Doppelzählung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler
Klassenbildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Doppelzählung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler
1. Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die beim Eintritt in den Kindergarten oder in die Primarschule noch nicht 3 Jahre im deutschen Sprachgebiet wohnhaft gewesen sind oder über wenig Deutschkenntnisse verfügen, werden bei der Klassenbildung ab dem 6. fremdsprachigen Kind pro Klasse doppelt gezählt.
2. Das Auslösen der Doppelzählung durch die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler wird beim Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule sowie beim Wechsel in die 4. Primarschulklasse durch die Schulleitung überprüft.
3. Ausnahmeregelungen werden zwischen dem Schulträger und dem Amt für Volksschulen vereinbart.