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641.11 CH-BL

§ 2 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Schultermine

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Schultermine

1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljahres sowie die Schulferien fest.

2. Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.

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