641.11
CH-BL
§ 18 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Bildung von Parallelklassen
Klassenbildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 18 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Bildung von Parallelklassen
1. Bei der Bildung von Parallelklassen ist diejenige Klassenzahl massgeblich, die bei der Berechnung die kleinste Differenz zur Richtzahl ergibt.