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641.11 CH-BL

§ 18 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Bildung von Parallelklassen

Klassenbildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 18 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Bildung von Parallelklassen

1. Bei der Bildung von Parallelklassen ist diejenige Klassenzahl massgeblich, die bei der Berechnung die kleinste Differenz zur Richtzahl ergibt.

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