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§ 16 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Schulbesuch am Tagesaufenthaltsort

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§ 16 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Schulbesuch am Tagesaufenthaltsort

1. Erziehungsberechtigte, die ihr Kind die Primarschule anstatt in der Wohngemeinde in der Tagesaufenthaltsgemeinde besuchen lassen möchten, stellen ein entsprechendes Gesuch an den Gemeinderat der Wohnortgemeinde.

2. Der Gemeinderat bewilligt das Gesuch, die Primarschule in der Tagesaufenthaltsgemeinde zu besuchen, sofern

a. * in der Wohngemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss § 2 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 21. Mai 2015 zur Verfügung steht,

b. * das Kind während mindestens der Hälfte einer Arbeitswoche in der Tagesaufenthaltsgemeinde von einer verantwortlichen Person oder Einrichtung betreut wird,

c. * die externe Tagesbetreuung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dient und

d. * die Aufnahme des Kindes nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse erfordert.

3. Der Gemeinderat der Wohnortgemeinde informiert umgehend die Schulleitung der Tagesaufenthaltsgemeinde, sofern in der Wohnortgemeinde oder am Schulort kein Angebot gemäss Abs. 2 Bst. a zur Verfügung steht.

4. Der Gemeinderat klärt gegebenfalls die Bedingungen gemäss Abs. 2 Bst. b-d ab.

5. Der Gemeinderat beachtet bei seiner Entscheidung das Wohl des Kindes.

6. Der Gemeinderat der Wohnortgemeinde informiert die Schulleitung der Tagesaufenthalts- und Wohnortgemeinde sowie den Gemeinderat der Tagesaufenthaltsgemeinde über seinen Entscheid.

7. Wird das Gesuch bewilligt, melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei der Schulleitung ihrer Wohnortgemeinde ab.

8. Das Schulgeld, das die Wohngemeinde an die Tagesaufenthaltsgemeinde entrichtet, darf 80 % des im Regionalen Schulabkommen festgesetzten Beitrags nicht übersteigen, der pro Schuljahr für den ausserkantonalen Besuch der Primarschule erhoben wird.

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