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641.11 CH-BL

§ 14 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule - Vorzeitiger Übertritt in die Primarschule

Übertritt in die Primarschule
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§ 14 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule · Vorzeitiger Übertritt in die Primarschule

1. Erziehungsberechtigte, welche den Schuleintritt ihres Kindes um 1 Jahr vorverlegen wollen, holen bei der Lehrerin oder dem Lehrer des Kindergartens eine schriftliche Empfehlung ein.

2. Gestützt auf diese oder aufgrund der Abklärung einer vom Kanton anerkannten Fachstelle stellen sie bei der Schulleitung der Primarschule ein schriftliches Gesuch für einen vorzeitigen Übertritt ihres Kindes in die Primarschule.

3. Ablehnende Entscheide eröffnet die Schulleitung der Primarschule den Erziehungsberechtigten schriftlich und versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung.

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