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640 CH-BL

§ 99 Bildungsgesetz - Beiträge an Sonderschulbauten

Schullasten - Beiträge des Kantons
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§ 99 Bildungsgesetz · Beiträge an Sonderschulbauten

1. Der Kanton kann Beiträge an die Schulbaukosten von nichtstaatlichen Sonderschulen leisten.

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