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CH-BL
§ 99 Bildungsgesetz - Beiträge an Sonderschulbauten
Schullasten - Beiträge des Kantons
§ 99 Bildungsgesetz · Beiträge an Sonderschulbauten
1. Der Kanton kann Beiträge an die Schulbaukosten von nichtstaatlichen Sonderschulen leisten.