§ 98 Bildungsgesetz - Beiträge an die Berufsbildung
§ 98 Bildungsgesetz · Beiträge an die Berufsbildung
1. Der Kanton leistet Beiträge
a. an die Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung, welche sich nach der Beitragsgewährung des Bundes richten; vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit Firmen und privatrechtlichen Organisationen;
b. an die Prüfungskosten bei Zwischen- und Lehrabschlussprüfungen;
c. * an die Kosten von Überbetrieblichen Kursen durch um 100 % erhöhte Pro-Kopf- und Kurstag-Beiträge gemäss den im Anhang der interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung vom 22. Juni 2006[15] definierten Ansätzen.
d. * ...
2. Der Kanton kann zudem Beiträge leisten
a. an die Kosten für die Erstellung und den baulichen Unterhalt von Kurszentren;
b. an die Kosten von Einrichtungen und ausserordentlichen Anschaffungen;
c. an die Kosten für Massnahmen, die der Qualitätssicherung und -entwicklung der Ausbildung dienen.
3. Der Kanton kann weitere Beiträge an Firmen und privatrechtliche Organisationen ausrichten für die Führung von berufsvorbereitenden Angeboten, Lehrwerkstätten, beruflichen Grundschulen, Lehrlingsheimen, an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, an Massnahmen zur Lehrstellenförderung und zur Steigerung der Attraktivität der Berufsbildung sowie an interkantonale Einrichtungen und Veranstaltungen.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.