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CH-BL
§ 97a Bildungsgesetz - Beiträge zur Erfüllung des Bildungsauftrags
Schullasten - Beiträge des Kantons
§ 97a Bildungsgesetz · Beiträge zur Erfüllung des Bildungsauftrags
1. Der Kanton und die Gemeinden können Beiträge an Dritte zur Erfüllung und Vertiefung einzelner Aspekte des Bildungsauftrags leisten.