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640 CH-BL

§ 97a Bildungsgesetz - Beiträge zur Erfüllung des Bildungsauftrags

Schullasten - Beiträge des Kantons
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§ 97a Bildungsgesetz · Beiträge zur Erfüllung des Bildungsauftrags

1. Der Kanton und die Gemeinden können Beiträge an Dritte zur Erfüllung und Vertiefung einzelner Aspekte des Bildungsauftrags leisten.

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