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640 CH-BL

§ 97 Bildungsgesetz - Beiträge an Einwohnergemeinden

Schullasten - Beiträge des Kantons
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§ 97 Bildungsgesetz · Beiträge an Einwohnergemeinden

1. ...

2. ...

3. Der Kanton kann ausserordentliche Beiträge an Schulversuche leisten, welche in Schulen von Einwohnergemeinden durchgeführt werden.

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