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CH-BL
§ 95 Bildungsgesetz - Sonderschulung
Schullasten - Kostentragung
§ 95 Bildungsgesetz · Sonderschulung
1. Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung, soweit diese nicht durch Beiträge der Sozialversicherungen gedeckt sind.
2. Die Übernahme der Aufenthalts- und Betreuungskosten in Heimen richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.