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640 CH-BL

§ 95 Bildungsgesetz - Sonderschulung

Schullasten - Kostentragung
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§ 95 Bildungsgesetz · Sonderschulung

1. Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung, soweit diese nicht durch Beiträge der Sozialversicherungen gedeckt sind.

2. Die Übernahme der Aufenthalts- und Betreuungskosten in Heimen richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.

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