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640 CH-BL

§ 94 Bildungsgesetz - Fortbildung

Schullasten - Kostentragung
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§ 94 Bildungsgesetz · Fortbildung

1. Der Kanton trägt die Kosten für die von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angeordnete Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.

2. Die Trägerschaft trägt die Kosten für die von den Schulleitungen angeordnete Fortbildung und kann Beiträge an die freiwillige Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer und des nicht unterrichtenden Schulpersonals leisten.

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