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640 CH-BL

§ 93 Bildungsgesetz - Lehrmittel, Schulmaterialien, Unterrichtshilfen

Schullasten - Kostentragung
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§ 93 Bildungsgesetz · Lehrmittel, Schulmaterialien, Unterrichtshilfen

1. Der Kanton trägt die Kosten der vom Bildungsrat beschlossenen Lehrmittel.

2. Die Trägerschaft übernimmt bis zum Abschluss der Sekundarstufe II die Kosten der übrigen Lehrmittel sowie von Schulmaterialien und Unterrichtshilfen, soweit diese nicht den Erziehungsberechtigten bzw. den Schülerinnen und Schülern überbunden werden.

3. In der beruflichen Grundbildung wird die Übernahme dieser Kosten im Lehrvertrag geregelt.

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