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640 CH-BL

§ 92 Bildungsgesetz - Löhne des Schulpersonals

Schullasten - Kostentragung
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§ 92 Bildungsgesetz · Löhne des Schulpersonals

1. Die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden gehen zulasten der Trägerschaft.

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