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CH-BL
§ 92 Bildungsgesetz - Löhne des Schulpersonals
Schullasten - Kostentragung
§ 92 Bildungsgesetz · Löhne des Schulpersonals
1. Die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden gehen zulasten der Trägerschaft.