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CH-BL
§ 91a Bildungsgesetz - Entscheide ohne Beschwerdemöglichkeit
Beschwerdewesen
§ 91a Bildungsgesetz · Entscheide ohne Beschwerdemöglichkeit
1. Gegen Entscheide von Lehrerinnen und Lehrern, Klassenkonventen, der Schulleitungen und bei den kommunalen Schulen der Schulräte bzw. der Gemeinderäte, sofern die Einwohnergemeinde die Aufgaben des Schulrats an den Gemeinderat delegiert hat, ist keine Beschwerdemöglichkeit gegeben, sofern sie folgende Sachverhalte betreffen
a. Zuweisung in eine Klasse oder Wechsel einer Klasse innerhalb des Schulstandorts;
b. Disziplinarmassnahmen im Zuständigkeitsbereich der Lehrerinnen und Lehrer;
c. Ergebnis einer Beurteilung, darunter auch die Benotung mit der tiefsten Note, und Absenzeinträge, sofern diese keinen Einfluss auf das weitere schulische oder berufliche Fortkommen haben;
d. Ermahnungen gegenüber Erziehungsberechtigten.