§ 91 Bildungsgesetz - Beschwerden
§ 91 Bildungsgesetz · Beschwerden
1. Gegen Verfügungen von Lehrerinnen und Lehrern sowie Klassenkonventen kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Schulleitung Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen Verfügungen der Schulleitungen der kommunalen Schulen kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Schulrat oder dem Gemeinderat, sofern die Einwohnergemeinde die Aufgaben des Schulrats an diesen delegiert hat, Beschwerde erhoben werden.
3. Gegen Verfügungen und Entscheide folgender Behörden kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden
a. * der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;
b. * bei den kommunalen Schulen der Schulräte bzw. der Gemeinderäte, sofern die Einwohnergemeinde die Aufgaben des Schulrats an den Gemeinderat delegiert hat;
c. * bei den kantonalen Schulen der Schulräte für schülerinnen- und schülerbezogene Entscheide ausser Schulausschlüssen;
d. * bei den kantonalen Schulen der Schulleitungen für personalrechtliche Entscheide und Schulausschlüsse.
4. Wird eine Disziplinarmassnahme gegen eine Schülerin oder einen Schüler verfügt, so haben weder der Lauf der Beschwerdefrist noch die Einreichung einer Beschwerde aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Beschwerdeinstanz ordne diese Wirkung aus wichtigen Gründen ausdrücklich an.