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640 CH-BL

§ 9 Bildungsgesetz - Unentgeltlichkeit

Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
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§ 9 Bildungsgesetz · Unentgeltlichkeit

1. Für die im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unentgeltlich

a. * der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule;

b. die Sonderschulung;

c. die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule.

1bis. Für Selbstzahlende an Privatschulen sind Massnahmen der Integrativen Sonderschulung, Logopädie und Psychomotorik unentgeltlich.

2. Für die im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schüler bzw. Erwachsenen sind folgende Schuldienste unentgeltlich

a. * die schulpsychologischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärungen und Beratungen bis zur Beendigung der Sekundarstufe II;

b. die Berufs- und Studienberatung;

c. * der Schulsozialdienst;

d. die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung und ihren Erziehungsberechtigten.

3. Für die im Kanton wohnenden Kinder sind die Leistungen der heilpädagogischen Früherziehung unentgeltlich.

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

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