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640 CH-BL

§ 89 Bildungsgesetz - Landrat

Kantonale Behörden
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§ 89 Bildungsgesetz · Landrat

1. Der Landrat hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Er genehmigt die Zielsetzungen von Bildungskonzepten, welche Inhalt und Gliederung des kantonalen Bildungssystems oder den bisherigen Bildungsauftrag einzelner Schularten grundlegend verändern.

b. Er beschliesst, ob vom Regierungsrat veranlasste Schulversuche in eine definitive Regelung überführt werden.

c. * Er nimmt zum ihm gemäss § 62abis Abs. 2 alle 4 Jahre vom Regierungsrat unterbreiteten Bildungsbericht über die Qualität des Bildungswesens im Kanton Stellung.

d. * Er legt die Schulkreise und die Schulstandorte der Sekundarschule fest.[14]

e. * Er legt die Schulorte der vom Kanton geführten Schulen der Sekundarstufe II fest.

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